AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch
Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch
Solingerstraße 19
45481 Mülheim an der Ruhr
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen der Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch.
Sie gelten insbesondere für:
Garten- und Außenanlagenpflege,
Rasen-, Gehölz-, Beet- und Pflasterpflege,
Hausmeister- und Objektbetreuungsleistungen,
Winterdienst,
Garten- und Landschaftsbau,
Erd-, Aushub- und Baggerarbeiten,
Pflaster-, Wege- und kleinere Tiefbauarbeiten,
Aufnahme und Wiederherstellung von Außenanlagen,
Bauwerksabdichtung,
Keller- und Außenabdichtung,
Sockelabdichtung,
Innenabdichtung,
Horizontalsperren,
Feuchteschutzmaßnahmen,
Freilegungs-, Schutz- und Verfüllarbeiten,
kleinere Bau-, Montage-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten,
Entrümpelungs-, Räumungs- und Entsorgungsleistungen sowie
sonstige individuell vereinbarte handwerkliche Leistungen.
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, gehen diese vor.
2. Vertragsart und gesetzliche Vorschriften
Je nach Art der vereinbarten Tätigkeit kann es sich insbesondere um einen Dienstvertrag, Werkvertrag, Bauvertrag oder einen Vertrag mit gemischten Leistungselementen handeln.
Für den jeweiligen Vertrag gelten ergänzend die hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Bauvertrag im Sinne der §§ 650a ff. BGB liegt nur vor, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Einbeziehung ausdrücklich vereinbart wird. Eine allgemeine Bezugnahme auf Bauleistungen führt nicht automatisch zur Geltung der VOB/B.
3. Vertragsgrundlagen und Rangfolge
Maßgeblich für Art und Umfang der vereinbarten Leistungen sind in folgender Reihenfolge:
individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
der Hauptvertrag oder Auftrag,
ausdrücklich vereinbarte Nachträge und Zusatzvereinbarungen,
Leistungsverzeichnisse, Pläne und ausdrücklich als Vertragsgrundlage bezeichnete Anlagen,
das angenommene Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sofern kein separates Leistungsverzeichnis oder kein Hauptvertrag erstellt wurde, bestimmt das angenommene Angebot den geschuldeten Leistungsumfang.
Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind grundsätzlich nicht geschuldet.
4. Leistungsstandard
Die Leistungen werden fachgerecht und entsprechend dem vereinbarten Leistungszweck ausgeführt.
Soweit für eine Leistung anerkannte Regeln der Technik bestehen und anwendbar sind, werden diese berücksichtigt.
Geschuldet ist die konkret vereinbarte Leistung beziehungsweise – bei einem Werkvertrag – der vereinbarte Werkerfolg.
Bei Pflege- und Unterhaltungsleistungen wird grundsätzlich kein dauerhaft gleichbleibender Zustand geschuldet.
Natürlicher Pflanzenwuchs, neuer Unkrautaufwuchs, neuer Laubfall, Witterungseinflüsse oder natürliche Verschmutzungen nach ordnungsgemäßer Durchführung einer Pflegemaßnahme stellen für sich genommen keinen Mangel der zuvor erbrachten Leistung dar.
5. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote gelten für die im Angebot angegebene Bindungsfrist.
Ist eine solche Frist angegeben, ist das Angebot innerhalb dieser Frist nach Maßgabe seines Inhalts verbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Fehlt eine Bindungsfrist, ist das Angebot freibleibend, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
Ein Vertrag kann insbesondere zustande kommen durch:
Unterzeichnung eines Vertrages,
Annahme eines Angebotes,
Auftragserteilung per E-Mail oder sonstiger Textform,
mündliche Beauftragung, soweit gesetzlich zulässig,
oder Aufnahme der Leistung aufgrund einer entsprechenden Beauftragung.
6. Planungen, Fotos, Kalkulationen und Unterlagen
Kalkulationen, Leistungsverzeichnisse, Skizzen, Planungen, technische Vorschläge, Fotos und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zur Ausführung durch Dritte verwendet oder in einer über die Vertragsdurchführung hinausgehenden Weise verwertet werden, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
Das Eigentum an körperlichen Unterlagen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung beim Auftragnehmer, soweit rechtlich zulässig.
7. Preise und Vergütung
Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung insbesondere:
als Pauschalpreis,
nach Einheitspreisen,
je Einsatz,
nach Stundenaufwand,
nach Material- und Maschinenaufwand oder
nach einer Kombination dieser Abrechnungsformen.
Bei Pauschalpreisen sind ausschließlich die ausdrücklich beschriebenen Leistungen und die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Ausführungsbedingungen enthalten.
Die konkrete Preisangabe im Angebot oder Vertrag ist maßgeblich.
Bei Verträgen mit Verbrauchern werden die gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
Bei Verträgen mit Unternehmern können Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden.
8. Stunden-, Maschinen- und Materialleistungen
Soweit nach Aufwand abgerechnet wird, werden die tatsächlich angefallenen und erforderlichen Arbeits-, Maschinen-, Material-, Transport- und gegebenenfalls Entsorgungsleistungen nach den vereinbarten Sätzen berechnet.
An- und Abfahrten, Lade-, Rüst-, Transport- oder Beschaffungszeiten werden nur berechnet, soweit dies vereinbart wurde oder sich aus Art und Inhalt des Auftrags ergibt und rechtlich zulässig ist.
Material wird nach vereinbartem Preis oder – sofern kein Preis vereinbart wurde – nach der gesetzlichen Regelung beziehungsweise der üblichen Vergütung berechnet.
9. Abschlagszahlungen
Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder Abschlagszahlungen ausdrücklich vereinbart wurden.
Bei Werkverträgen richten sich Abschlagszahlungen insbesondere nach § 632a BGB.
Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
10. Leistungsänderungen, Zusatzleistungen und Nachträge
Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten, soweit hierfür nach Vertrag oder Gesetz ein Vergütungsanspruch besteht.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber grundsätzlich vor Durchführung wesentlicher kostenpflichtiger Zusatzleistungen über die Notwendigkeit und – soweit möglich – die voraussichtlichen Mehrkosten informieren.
Bei Bauverträgen bleiben insbesondere die gesetzlichen Regelungen der §§ 650b und 650c BGB über Vertragsänderungen und Vergütungsanpassungen unberührt.
Eine bloße Feststellung zusätzlichen Aufwandes begründet nicht automatisch einen vom Gesetz unabhängigen Vergütungsanspruch.
11. Unvorhersehbare Umstände und Bestand
Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden, Grundstücken und Außenanlagen können Umstände auftreten, die bei Angebotsabgabe trotz angemessener Prüfung nicht erkennbar waren.
Dazu gehören insbesondere:
unbekannte Bodenverhältnisse,
verdeckte Fundamente,
nicht dokumentierte Leitungen,
Kabel und Rohre,
Drainagen,
Schächte und Tanks,
alte Bau- oder Abdichtungsschichten,
Altlasten und belasteter Boden,
verdeckte Schäden,
Hohlstellen,
alte Baufehler,
nicht erkennbare Materialschichten,
ungewöhnliche Fundamenttiefen,
nicht dokumentierte frühere Arbeiten.
Erfordern solche Umstände eine Änderung oder Erweiterung des Leistungsumfangs, wird das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
12. Leistungsdurchführung und Termine
Die Ausführung erfolgt nach dem vereinbarten Leistungsumfang und unter Berücksichtigung der fachlichen und betrieblichen Erfordernisse.
Der Auftragnehmer darf geeignete Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer einsetzen.
Verbindliche Ausführungs- oder Fertigstellungstermine bestehen nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.
Bei Garten- und Pflegeverträgen können Einsätze unter Berücksichtigung von:
Vegetationsentwicklung,
Witterung,
Laubanfall,
fachlicher Notwendigkeit und
Einsatzplanung
zeitlich sinnvoll verteilt werden, soweit keine konkreten Termine vereinbart wurden.
Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar ist.
13. Witterung, höhere Gewalt und nicht zu vertretende Hindernisse
Arbeiten können verschoben, unterbrochen oder verlängert werden, wenn eine sachgerechte Ausführung aufgrund von Umständen vorübergehend nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Hierzu können insbesondere gehören:
Frost,
Schnee und Eis,
Stark- oder Dauerregen,
Sturm,
extreme Hitze,
ungeeignete Untergrundfeuchte,
fehlende Verarbeitungsbedingungen,
behördliche Maßnahmen,
höhere Gewalt,
unvorhersehbare Lieferausfälle oder vergleichbare Umstände.
Fristen verlängern sich im gesetzlich zulässigen Umfang um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Für Verzögerungsschäden haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelung dieser AGB.
14. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig her.
Hierzu gehören – soweit für den Auftrag relevant – insbesondere:
ungehinderter Zugang,
Freihaltung von Arbeits-, Zufahrts- und Stellflächen,
erforderliche Schlüssel und Zugangsberechtigungen,
erforderliche Zustimmung von Eigentümern, WEG, Mietern oder sonstigen Berechtigten,
Mitteilung bekannter Gefahrenstellen,
Mitteilung bekannter Leitungen und Einbauten,
Herausgabe vorhandener Leitungs- und Bestandspläne,
Information über bekannte Vorschäden,
Bereitstellung vereinbarter Wasser- und Stromanschlüsse,
Sicherung beweglicher Gegenstände.
Der Auftraggeber hat ihm bekannte Umstände mitzuteilen, die für die sichere oder fachgerechte Durchführung erheblich sein können.
15. Verletzung von Mitwirkungspflichten
Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, bestimmen sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 642 und 643 BGB, soweit anwendbar.
Zusätzlicher nachweisbarer Aufwand kann berechnet werden, soweit hierfür ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch besteht.
Eine pauschale Vergütung für vollständig nicht erbrachte Leistungen allein aufgrund einer verhinderten Ausführung wird durch diese AGB nicht begründet.
16. Leitungen und verdeckte Anlagen
Vor Erd-, Bohr-, Stemm-, Schneid-, Fräs- und vergleichbaren Arbeiten hat der Auftraggeber vorhandene Informationen über verdeckte Leitungen und Anlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer berücksichtigt bei seiner Tätigkeit die nach Art der Leistung fachlich gebotenen Prüf- und Sorgfaltspflichten.
Für Schäden an unbekannten oder objektiv nicht erkennbaren Anlagen haftet der Auftragnehmer nicht, soweit ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt.
Eine Haftung insbesondere für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit wird hierdurch nicht beschränkt.
17. Garten- und Außenanlagenpflege
Pflegeleistungen betreffen ausschließlich die vertraglich bezeichneten Flächen und Tätigkeiten.
Art, Umfang und Häufigkeit ergeben sich aus Vertrag oder Angebot.
Eine bestimmte optische Entwicklung von Vegetation oder eine dauerhafte Unterdrückung von Unkraut wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Für Pflanzen, Saatgut und Naturmaterialien wird eine Anwuchs- oder Entwicklungsgarantie nur übernommen, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
Gesetzliche Mängelrechte wegen fehlerhafter Ausführung bleiben unberührt.
18. Winterdienst
Winterdienst wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.
Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Winterdienst die ausdrücklich bezeichneten Flächen und die vereinbarte Art von Räum- und Streuleistung.
Ein gegebenenfalls vereinbarter Leistungszeitraum, insbesondere vom 1. November bis 31. März, ergibt sich aus dem individuellen Vertrag.
Einsätze erfolgen nach:
tatsächlicher Wetterlage,
objektivem Bedarf,
gesetzlichen oder örtlichen Anforderungen, soweit diese Vertragsbestandteil sind,
sowie vereinbarter Einsatzplanung.
Vereinbarte Räumzeiten und besondere kommunale Anforderungen bleiben maßgeblich.
Bei Dauer- oder Wiederholungsschneefall kann eine mehrfache Bearbeitung erforderlich sein.
Ob Kontrollfahrten, Mehrfacheinsätze sowie Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge gesondert vergütet werden, richtet sich nach der individuellen Vereinbarung.
Die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers wird durch einen Winterdienstvertrag nur im vertraglich und gesetzlich zulässigen Umfang auf den Auftragnehmer übertragen.
19. Entrümpelung, Räumung und Entsorgung
Entsorgungsleistungen werden nur im vereinbarten Umfang geschuldet.
Kosten können insbesondere abhängig sein von:
Art des Materials,
Menge,
Gewicht,
Volumen,
Schadstoffbelastung,
Sortierung,
Annahmebedingungen,
Deponie- und Entsorgungsgebühren.
Stellt sich erst während der Arbeiten heraus, dass Stoffe anders einzuordnen oder besonders zu entsorgen sind, wird der Auftraggeber vor einer kostenpflichtigen Sonderentsorgung informiert, soweit kein sofortiges Handeln erforderlich ist.
Der Auftraggeber versichert, zur Verfügung über die zur Räumung oder Entsorgung übergebenen Gegenstände berechtigt zu sein.
20. Bauwerksabdichtung und Feuchteschutz
Bei Abdichtungsarbeiten bestimmt sich der geschuldete Erfolg nach der konkreten Leistungsbeschreibung.
Eine fachgerecht vereinbarte Abdichtungsmaßnahme wird nach dem angebotenen beziehungsweise vereinbarten System ausgeführt.
Nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung geschuldet sind insbesondere:
Begutachtungen eines Sachverständigen,
statische Berechnungen,
Baugrund- oder Laboruntersuchungen,
Schimmelgutachten,
umfassende Ursachenanalysen nicht zugänglicher Bauteile,
langfristige Feuchteüberwachung,
vollständige Trocknung vorhandener Durchfeuchtung,
Sanierung nicht beauftragter angrenzender Bauteile.
Eine vorhandene Durchfeuchtung kann nach Herstellung einer funktionierenden Abdichtung weiterhin über einen längeren Zeitraum austrocknen.
Ein bestimmter Austrocknungszeitraum oder eine bestimmte Restfeuchte wird nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.
Für Feuchteeinträge aus nicht beauftragten Bauteilen oder anderen, nicht von der ausgeführten Leistung erfassten Ursachen wird keine Verantwortlichkeit übernommen, sofern der Auftragnehmer diese nicht schuldhaft verursacht hat.
21. Materialien und technisch gleichwertige Produkte
Die vereinbarten Materialien und Systeme sind einzusetzen.
Eine Abweichung ist zulässig, wenn:
das ursprünglich vorgesehene Produkt nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist,
ein technisch mindestens gleichwertiges Produkt verwendet wird,
der vereinbarte Leistungszweck nicht beeinträchtigt wird und
die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
Wesentliche Änderungen werden vor Ausführung abgestimmt.
Übliche und technisch unvermeidbare Farb-, Struktur-, Körnungs- oder Chargenabweichungen bei Natur- und Baustoffen stellen keinen Mangel dar, soweit die geschuldete Beschaffenheit und Funktion nicht beeinträchtigt werden.
22. Wiederherstellung von Pflaster- und Außenflächen
Nach Erd- oder Abdichtungsarbeiten werden angrenzende Außenflächen nur in dem Umfang wiederhergestellt, der ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei der Wiederverwendung vorhandener Materialien können aufgrund von Alterung, Verschleiß, Verschmutzung, Bruch, Setzung oder fehlender Ersatzmaterialien optische Unterschiede auftreten.
Eine optisch neuwertige oder vollständig identische Wiederherstellung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
23. Abnahme von Werkleistungen
Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, gelten die gesetzlichen Abnahmevorschriften.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein.
Gegenüber Verbrauchern wird insbesondere die besondere Hinweispflicht nach § 640 Abs. 2 BGB beachtet.
Bei Bauverträgen bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften insbesondere zur Zustandsfeststellung nach § 650g BGB unberührt.
24. Mängel und Nacherfüllung
Für Mängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftraggeber wird gebeten, festgestellte Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen, damit Ursache und Zustand geprüft werden können.
Die gesetzlichen Mängelrechte werden durch diese Bitte nicht eingeschränkt.
Soweit gesetzlich vorgesehen, ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Der Auftraggeber soll ohne sachlichen Grund keine Veränderungen am beanstandeten Bereich durch Dritte vornehmen, bevor der Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung hatte.
Gesetzliche Rechte zur Selbstvornahme, insbesondere in dringenden Fällen oder nach erfolgloser Fristsetzung, bleiben unberührt.
25. Keine Verantwortlichkeit für fremde Ursachen
Kein Mangel der ausgeführten Leistung liegt vor, soweit ein Schaden oder eine Beeinträchtigung nachweislich auf Umständen beruht, die außerhalb des geschuldeten Leistungsbereichs liegen, beispielsweise:
nachträglichen Eingriffen Dritter,
nicht beauftragten angrenzenden Bauteilen,
neuen Schäden,
fremden Feuchtequellen,
unsachgemäßer Nutzung,
Veränderungen des Geländes oder Bauwerks nach Abschluss der Arbeiten.
Die Beweis- und Haftungsregeln des Gesetzes bleiben unberührt.
26. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
27. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte und noch nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Bauwerks gewordene Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich möglich ist.
Zwingende gesetzliche Regelungen über den Eigentumsübergang durch Verbindung oder Verarbeitung bleiben unberührt.
28. Rechnungsstellung und Fälligkeit
Rechnungen sind innerhalb der im Vertrag oder Angebot bestimmten Zahlungsfrist zu zahlen.
Ist keine besondere Frist vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
Soweit für Werk- oder Bauverträge gesetzlich besondere Voraussetzungen für die Fälligkeit bestehen, gehen diese vor.
Bei Bauverträgen bleibt insbesondere § 650g Abs. 4 BGB zur Fälligkeit nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung unberührt.
29. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Insbesondere können gesetzliche Verzugszinsen und gesetzlich erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten verlangt werden.
Der Auftragnehmer kann Leistungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückhalten oder einstellen.
Dies gilt insbesondere, wenn fällige Zahlungen trotz Fälligkeit und gegebenenfalls erforderlicher Mahnung nicht geleistet werden und dem Auftragnehmer die weitere Vorleistung nicht zugemutet werden kann.
30. Sicherheiten bei Bauverträgen
Bei Bauverträgen bleiben die gesetzlichen Sicherungsrechte des Auftragnehmers, insbesondere nach §§ 650e und 650f BGB, unberührt.
Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere bei bestimmten Verbraucherbauverträgen und öffentlich-rechtlichen Auftraggebern, gelten ebenfalls.
31. Kündigung einzelner Werk- und Bauverträge
Das gesetzliche Kündigungsrecht des Bestellers nach § 648 BGB bleibt unberührt.
Im Falle einer freien Kündigung bestimmen sich Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
Beide Vertragsparteien können einen Werk- oder Bauvertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 648a BGB kündigen.
Für Bauverträge ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung gemäß § 650h BGB zu beachten.
32. Dauerschuldverhältnisse
Für wiederkehrende Pflege-, Hausmeister- oder sonstige Dauerleistungen gelten die individuell vereinbarten Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen.
Soweit mit einem Verbraucher eine automatische Vertragsverlängerung vereinbart wird, werden die zwingenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere § 309 Nr. 9 BGB, beachtet.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
33. Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen
Für einmalige bereits beauftragte Werkleistungen erfolgt keine einseitige Preiserhöhung aufgrund dieser Klausel.
Bei länger laufenden Verträgen über wiederkehrende Leistungen können Preise für zukünftige Leistungszeiträume angepasst werden, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren verändern.
Hierzu gehören insbesondere:
gesetzliche oder tarifliche Lohnkosten,
Lohnnebenkosten,
Kraftstoff- und Energiekosten,
Materialpreise,
Entsorgungsgebühren,
Transportkosten,
öffentliche Gebühren und Abgaben.
Eine Anpassung muss sachlich durch die Kostenentwicklung gerechtfertigt und angemessen sein.
Kostensenkungen sind bei Anwendung einer entsprechenden Preisanpassung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber wird rechtzeitig vor der beabsichtigten Änderung informiert.
Soweit für die Änderung eine Zustimmung erforderlich ist, wird die Anpassung erst nach wirksamer Vereinbarung Vertragsbestandteil.
34. Verbraucher und Widerrufsrecht
Verbrauchern kann insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
Soll vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, holt der Auftragnehmer die gesetzlich erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers ein.
Wertersatz und ein mögliches Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Verbraucherbauverträge gelten gegebenenfalls die besonderen gesetzlichen Widerrufsregelungen.
35. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
36. Verbraucherstreitbeilegung
Soweit eine gesetzliche Informationspflicht besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
Die Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch ist, soweit keine gesetzliche Verpflichtung im Einzelfall besteht, nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
37. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Beachtung zwingender verbraucherschützender Vorschriften.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Mülheim an der Ruhr Gerichtsstand.
38. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen können mindestens in Textform vereinbart werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt.
Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften.
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Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch
Solingerstraße 19
45481 Mülheim an der Ruhr
Stand: August 2026